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Hundefreunde für Sport und Freizeit e. V.
Gegründet 1998
Satzungsfassung vom 31. Januar 2009
§1 Name
Der Verein trägt den Namen „Hundefreunde für Sport und Freizeit e.V.“
Mitglied im DVG. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg
eingetragen.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die "Hundefreunde für Sport und Freizeit e. V." mit Sitz in Amberg
verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Der Zweck wird verwirklicht durch
1. Zusammenfassung der Freunde des Gebrauchhundesports.
2. Förderung der Ausbildung zum Gebrauchshund.
3. Unterweisung der Mitglieder in der Ausbildung und Führung von
Gebrauchshunden.
4. Durchführung von öffentlichen Leistungsprüfungen.
5. Förderung des Gedankens des Hundesports in der Jugend.
6. Förderung des Hundebreitensports.
7. Die Aufklärung über das Wesen und Verhalten des Hundes.
8. In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung von Hunden ist der
Verein Berater aller Hundehalter. Der Verein ist für alle
Bevölkerungsschichten offen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist auf Antrag möglich, sofern der Antragsteller
unbescholten ist. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu
richten, der darüber entscheidet. Geschäftsunfähige oder beschränkt
geschäftsfähige Personen dürfen nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.
Aus stichhaltigen Gründen kann die Aufnahme einer
Person abgelehnt werden. Eine Begründung der Ablehnung kann nicht verlangt
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, zur Erfüllung der in §5 genannten Zwecke und
Aufgaben, die Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Weiterhin können
sie an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Diese Rechte
ruhen, solange sich ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand
befindet.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Satzung und die Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstands zu
beachten,
2. die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten,
3. die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen,
4. alles zu unterlassen was dem Ansehen des Vereins schaden könnte,
5. Arbeitsstunden für Instandhaltungsmaßnahmen abzuleisten. Bei
Nichtableistung ist eine Ausgleichszahlung zu entrichten oder Ersatzdienst
zu leisten. Über die Zahl der Arbeitsstunden und die Höhe der
Ausgleichszahlung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet
sich, über die Arbeitstage im Aushang zu informieren.
6. Die Mitglieder ermächtigen den Verein per
Bankeinzugsermächtigung den Vereinsbeitrag einzuziehen.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein
1. durch Auflösung des Vereins,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. beim Tode des Mitglieds,
4. durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichterfüllung der
Beitragspflicht,
5. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
1. die in § 7 genannten Pflichten nicht erfüllt werden,
2. das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt wird,
3. durch ein Mitglied der Vorstand, ein Vereinsmitglied oder ein Organ der
übergeordneten Verbände gröblichst beleidigt, bedroht oder durch
Verschulden des Mitglieds verletzt wird,
4. sich ein Mitglied der Tierquälerei schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche
bezüglich der Einrichtungen und des Vermögens des Vereins nach sich.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird in der
Jahreshauptversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand
von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages absehen oder
diesen ermäßigen. Eine Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht. Zahlungen können nur auf ein vom Verein
bei einem Geldinstitut eingerichtetes Konto erfolgen. Eine
Beitrittserklärung gilt für das laufende Geschäftsjahr.
§ 10 Freiwilliger Austritt
Die Mitgliedschaft wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn dem 1.
Vorsitzenden nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der Austritt
schriftlich angezeigt wird.
§ 11 Der Vorstand
der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen den Verein und sind
bevollmächtigte Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Beide haben jeweils Einzelvertretungsvollmacht. Der 2.
Vorsitzende darf im Innenverhältnis sein Amt nur ausüben, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist. Alle in diese Funktionen zu wählende Personen
müssen Mitglieder im Verein sein. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufgaben
betrauten Personen sind dem Verein und dem 1. Vorsitzenden für die
gewissenhafte Führung ihrer Tätigkeit verantwortlich.
§ 12 Amtszeit des Vorstandes
Alle Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der
Vorstand ein Vorstandsmitglied vorläufig seines Amtes entheben. Eine
Wiederwahl nach zwei Jahren ist möglich.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder nehmen die im Verein anfallenden Geschäfte und
Aufgaben wahr.
§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
dies verlangt. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 15 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 2. Vorsitzende ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden in allen
Angelegenheiten des Vereins. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Führung
der Kassengeschäfte und Kassenbücher verantwortlich. Der 1. Vorsitzende und
die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu
nehmen. Am Ende des Geschäftsjahres hat der Kassier seine Tätigkeit unter
Vorlage aller Unterlagen von den Kassenprüfern überprüfen zu lassen. Der
Schriftführer hat von jeder Versammlung und Vorstandssitzung eine
Niederschrift zu fertigen und führt den allgemeinen Schriftverkehr. Soweit
notwendig, unterstützt er den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung
schriftlicher Arbeiten.
§ 16 Die Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei
Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen, und die Pflicht, am
Jahresende eine Prüfung durchzuführen. Über diese Prüfung haben sie in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied
im Vorstand sein. Sie sind an keine Weisung gebunden. Nach Ausscheiden als
Kassenprüfer ist eine Wiederwahl erst nach zwei Jahren möglich.
§ 17 Aufgaben des Ausbildungsleiters
Die Wahl des Ausbildungsleiters erfolgt für 2 Jahre in der
Jahreshauptversammlung. Der Ausbildungsleiter leitet und organisiert die
Ausbildung und Prüfungen.
§ 18 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu diesen
Mitgliederversammlungen ist eine schriftliche Einladung nicht notwendig.
Hierfür genügt die Veröffentlichung eine Woche vor der Mitgliederversammlung
durch Aushang am Hundeplatz.
§ 19 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins
zusammen. Sie muss jährlich und zwar innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung hat schriftlich
und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei
Wochen zu erfolgen.
Die Leitung der Jahreshauptversammlung hat der 1. Vorsitzende oder bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
In der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzenden ein Tätigkeitsbericht, vom Kassier ein Kassenbericht, vom
Schriftführer die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung und vom
Ausbildungsleiter ein Tätigkeitsbericht über alle hundesportlichen
Aktivitäten zu erstatten.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 2 Wochen einzuberufen wenn
mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies beantragen oder der Vorstand dies
beschließt.
§ 20 Beschlussfähigkeit
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
§ 21 Wahlen, Wahlperioden
1. Sämtliche Posten und Funktionen werden durch einfache Stimmenmehrheit in
allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl für 2 zwei Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
2. Eine geheime Wahl ist notwendig, wenn es mehrere Bewerber für ein Amt
gibt, oder wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt (Ausnahme
Kassenprüfer).
Wählbar ist jedes Mitglied. Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied
aus, so beauftragt der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der
Wahrnehmung dessen Aufgabenbereiches, spätestens in der nächsten
Jahreshauptversammlung hat die Ersatzwahl für ein ausgeschiedenes Mitglied
zu erfolgen. Dessen Wahlperiode geht nicht über die des ausgeschiedenen
Mitglieds hinaus. Wahlberechtigt mit je einer Stimme sind alle anwesenden
Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 22 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen
werden. Sie bedürfen der Stimmen von 2/3 der in der Versammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungsänderung zur Änderung des Zweckes
des Vereins (§ 5) ist nur mit der Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die
Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.
§ 23 Niederschrift
Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in
der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach
Genehmigung durch die Versammlung ist sie vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung
beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 aller
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim
Amberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Vereinsprüfung
Der Vorstand hat den Ausbildungsleiter bei der Vorbereitung der Prüfung zu
unterstützen. Die Auswahl der zur Prüfung zugelassenen Hunde obliegt dem
Ausbildungsleiter.
§ 26 Übungsplatz,
Vereinsheim
Der Verein unterhält einen Übungsplatz und besitzt ein dort befindliches
Vereinsheim. Übungsplatz und Vereinsheim dienen dem Zweck des Vereins. Der
1. und der 2. Vorsitzende und der Ausbildungsleiter besitzen das Hausrecht,
ihren Weisungen auf dem Übungsplatz und im Vereinsheim ist Folge zu leisten.
§ 27 Ausbildungskurse, Versicherung, Impfungen der Hunde
1. Der Verein veranstaltet Ausbildungskurse, Schulungen, Prüfungen und
Wettkämpfe. Über die Erhebung von Start- oder Teilnahmegebühren entscheidet
der Vorstand. Der Verein stellt Ausbilder, Helfer und Übungsgeräte zur
Verfügung.
2. Anordnungen der Übungsleiter auf dem Übungsplatz und außerhalb des
Übungsplatzes, auch während einer Vereinsveranstaltung, sind Folge zu
leisten.
3. Jeder Hundebesitzer haftet für die Schäden selbst, die sein Hund auf dem
Übungsgelände verursacht. Deshalb muss jeder auf dem Übungsplatz geführte
Hund durch seinen Besitzer haftpflichtversichert sein.
4. Jeder auf dem Übungsplatz geführte Hund muss entsprechend den
Veterinärsbestimmungen gegen Tollwut geimpft sein.
5. Der Platzordnung ist Folge zu leisten.
§ 28 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine
(DVG). Die Verbandszugehörigkeit oder ein Verbandswechsel kann nur in der
Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 29 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Bereich Amberg zuständige Amtsgericht.
§ 30 Schlussvorschrift
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden die gesetzlichen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
§ 31 Gültigkeit
1. Diese Satzung wurde auf Antrag des Vorstandes im August 2001 verfasst und
nach rechtzeitiger Bekanntmachung den Mitgliedern an der ordentlichen
Jahreshauptversammlung am 15.12.01 zur Abstimmung vorgelegt und gemäß § 22
der bis dato gültigen Satzung vom 09.07.97 angenommen.
2. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung zum
01.01.2002 in Kraft.
3. Die Satzung wurde am 09.03.2004 in der Jahreshauptversammlung geändert.
Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
4. Die Satzung wurde am 31.01.2009 in der Jahreshauptversammlung geändert.
Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
5. Die bisherige Satzung verliert ihre Gültigkeit.
Alle früheren Beschlüsse, die nicht in dieser Satzung geregelt sind behalten
ihre Gültigkeit.
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