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Die Satzung

 

Hundefreunde für Sport und Freizeit e. V.
Gegründet 1998
Satzungsfassung vom 31. Januar 2009



§1 Name
Der Verein trägt den Namen „Hundefreunde für Sport und Freizeit e.V.“  Mitglied im DVG.  Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragen.

§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die "Hundefreunde für Sport und Freizeit e. V." mit Sitz in Amberg verfolgen ausschließlich gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Der Zweck wird verwirklicht durch
1. Zusammenfassung der Freunde des Gebrauchhundesports.
2. Förderung der Ausbildung zum Gebrauchshund.
3. Unterweisung der Mitglieder in der Ausbildung und Führung von Gebrauchshunden.
4. Durchführung von öffentlichen Leistungsprüfungen.
5. Förderung des Gedankens des Hundesports in der Jugend.
6. Förderung des Hundebreitensports.
7. Die Aufklärung über das Wesen und Verhalten des Hundes.
8. In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung von Hunden ist der Verein Berater aller Hundehalter. Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist auf Antrag möglich, sofern der Antragsteller unbescholten ist. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten, der darüber entscheidet. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.

Aus stichhaltigen Gründen kann die Aufnahme einer Person abgelehnt werden. Eine Begründung der Ablehnung kann nicht verlangt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, zur Erfüllung der in §5 genannten Zwecke und Aufgaben, die Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Weiterhin können sie an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Diese Rechte ruhen, solange sich ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand befindet.

 Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Satzung und die Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstands zu beachten,
2. die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten,
3. die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen,
4. alles zu unterlassen was dem Ansehen des Vereins schaden könnte,
5. Arbeitsstunden  für Instandhaltungsmaßnahmen abzuleisten. Bei Nichtableistung ist eine Ausgleichszahlung zu entrichten oder Ersatzdienst zu leisten. Über die Zahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ausgleichszahlung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet sich, über die Arbeitstage im Aushang zu informieren.

6. Die Mitglieder ermächtigen den Verein per Bankeinzugsermächtigung den Vereinsbeitrag einzuziehen.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein
1. durch Auflösung des Vereins,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. beim Tode des Mitglieds,
4. durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichterfüllung der Beitragspflicht,
5. durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
1. die in § 7 genannten Pflichten nicht erfüllt werden,
2. das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt wird,
3. durch ein Mitglied der Vorstand, ein Vereinsmitglied oder ein Organ der übergeordneten Verbände gröblichst  beleidigt,  bedroht oder durch Verschulden des Mitglieds verletzt wird,
4. sich ein Mitglied der Tierquälerei schuldig macht.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche bezüglich der Einrichtungen und des Vermögens des Vereins nach sich.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages absehen oder diesen ermäßigen. Eine Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht. Zahlungen können nur auf ein vom Verein bei einem Geldinstitut eingerichtetes Konto erfolgen. Eine Beitrittserklärung gilt für das laufende Geschäftsjahr.

§ 10 Freiwilliger Austritt
Die Mitgliedschaft wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn dem 1. Vorsitzenden nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der Austritt schriftlich angezeigt wird.

§ 11 Der Vorstand
der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen den Verein und sind bevollmächtigte Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beide haben jeweils Einzelvertretungsvollmacht. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis sein Amt nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Alle in diese Funktionen zu wählende Personen müssen Mitglieder im Verein sein. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufgaben betrauten Personen sind dem Verein und dem 1. Vorsitzenden für die gewissenhafte Führung ihrer Tätigkeit verantwortlich.

§ 12 Amtszeit des Vorstandes
Alle Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied vorläufig seines Amtes entheben. Eine Wiederwahl nach zwei Jahren ist möglich.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder nehmen die im Verein anfallenden Geschäfte und Aufgaben wahr.

§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 2. Vorsitzende ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und Kassenbücher verantwortlich. Der 1. Vorsitzende und die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. Am Ende des Geschäftsjahres hat der Kassier seine Tätigkeit unter Vorlage aller Unterlagen von den Kassenprüfern überprüfen zu lassen. Der Schriftführer hat von jeder Versammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen und führt den allgemeinen Schriftverkehr. Soweit notwendig, unterstützt er den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung schriftlicher Arbeiten.

§ 16 Die Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen, und die Pflicht, am Jahresende eine Prüfung durchzuführen. Über diese Prüfung haben sie in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Sie sind an keine Weisung gebunden. Nach Ausscheiden als Kassenprüfer ist eine Wiederwahl erst nach zwei Jahren möglich.

§ 17 Aufgaben des Ausbildungsleiters
Die Wahl des Ausbildungsleiters erfolgt für 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Der Ausbildungsleiter leitet und organisiert die Ausbildung und Prüfungen.

§ 18 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu diesen Mitgliederversammlungen ist eine schriftliche Einladung nicht notwendig. Hierfür genügt die Veröffentlichung eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Aushang am Hundeplatz.

§ 19 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie muss jährlich und zwar innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung hat schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
Die Leitung der Jahreshauptversammlung hat der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
In der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden ein Tätigkeitsbericht, vom Kassier ein Kassenbericht, vom Schriftführer die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung und vom Ausbildungsleiter ein Tätigkeitsbericht über alle hundesportlichen Aktivitäten zu erstatten.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 2 Wochen einzuberufen wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies beantragen oder der Vorstand dies beschließt.

§ 20 Beschlussfähigkeit
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 21 Wahlen, Wahlperioden
1. Sämtliche Posten und Funktionen werden durch einfache Stimmenmehrheit in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl für 2 zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Eine geheime Wahl ist notwendig, wenn es mehrere Bewerber für ein Amt gibt, oder wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt (Ausnahme Kassenprüfer).
Wählbar ist jedes Mitglied. Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied aus, so beauftragt der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dessen Aufgabenbereiches, spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung hat die Ersatzwahl für ein ausgeschiedenes Mitglied zu erfolgen. Dessen Wahlperiode geht nicht über die des ausgeschiedenen Mitglieds hinaus. Wahlberechtigt mit je einer Stimme sind alle anwesenden Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 22 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Stimmen von 2/3 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungsänderung zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 5) ist nur mit der Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.

§ 23 Niederschrift
Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach Genehmigung durch die Versammlung ist sie vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Amberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Vereinsprüfung
Der Vorstand hat den Ausbildungsleiter bei der Vorbereitung der Prüfung zu unterstützen. Die Auswahl der zur Prüfung zugelassenen Hunde obliegt dem Ausbildungsleiter.

§ 26 Übungsplatz, Vereinsheim
Der Verein unterhält einen Übungsplatz und besitzt ein dort befindliches Vereinsheim. Übungsplatz und Vereinsheim dienen dem Zweck des Vereins. Der 1. und der 2. Vorsitzende und der Ausbildungsleiter besitzen das Hausrecht, ihren Weisungen auf dem Übungsplatz und im Vereinsheim ist Folge zu leisten.

§ 27 Ausbildungskurse, Versicherung, Impfungen der Hunde
1. Der Verein veranstaltet Ausbildungskurse, Schulungen, Prüfungen und Wettkämpfe. Über die Erhebung von Start- oder Teilnahmegebühren entscheidet der Vorstand. Der Verein stellt Ausbilder, Helfer und Übungsgeräte zur Verfügung.
2. Anordnungen der Übungsleiter auf dem Übungsplatz und außerhalb des Übungsplatzes, auch während einer Vereinsveranstaltung, sind Folge zu leisten.
3. Jeder Hundebesitzer haftet für die Schäden selbst, die sein Hund auf dem Übungsgelände verursacht. Deshalb muss jeder auf dem Übungsplatz geführte Hund durch seinen Besitzer haftpflichtversichert sein.
4. Jeder auf dem Übungsplatz geführte Hund muss entsprechend den Veterinärsbestimmungen gegen Tollwut geimpft sein.
5. Der Platzordnung ist Folge zu leisten.

§ 28 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG). Die Verbandszugehörigkeit oder ein Verbandswechsel kann nur in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 29 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Bereich Amberg zuständige Amtsgericht.

§ 30 Schlussvorschrift
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 31 Gültigkeit
1. Diese Satzung wurde auf Antrag des Vorstandes im August 2001 verfasst und nach rechtzeitiger Bekanntmachung den Mitgliedern an der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 15.12.01 zur Abstimmung vorgelegt und gemäß § 22 der bis dato gültigen Satzung vom 09.07.97 angenommen.
2. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung zum 01.01.2002 in Kraft.
3. Die Satzung wurde am 09.03.2004 in der Jahreshauptversammlung geändert. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
4. Die Satzung wurde am 31.01.2009 in der Jahreshauptversammlung geändert. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

5. Die bisherige Satzung verliert ihre Gültigkeit. Alle früheren Beschlüsse, die nicht in dieser Satzung geregelt sind behalten ihre Gültigkeit.

 

 

 

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